Holzaschen von grossen Anlagen

Der Bundesrat hat am 21. September 2018 die Änderung der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) betreffend der Holzaschen beschlossen.

Gemäss der angepassten VVEA, welche am 1. November 2018 in Kraft getreten ist, können Rost- und Filteraschen aus der Verbrennung von Waldholz, Landschaftsholz und Restholz sowie Rostaschen aus der Verbrennung von Altholz künftig ohne Behandlung und ohne Analyse auf folgenden Deponietypen abgelagert werden:

  • Typ D
  • Typ E

Filteraschen aus der Verbrennung von Altholz können bis im Dezember 2025 ebenfalls auf diesen beiden Deponietypen abgelagert werden. Anschliessend sind sie zu behandeln.

Holzaschen von kleinen Anlagen

Diese können im Haushaltkehricht entsorgt werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Asche erkaltet ist, bevor sie entsorgt wird.

Holzasche Deponien